Informationen für Ärzte - Logopädie
Eine Behandlung erfolgt auf Grundlage der Heilmittelverordnung für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Nach Ausstellung Ihrer Verordnung muss die Behandlung innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Behandlung auch als Hausbesuch, Heim- oder Einrichtungsbesuch durchgeführt werden.
Für eine einschätzende Diagnostik und Beratung können Sie selbstverständlich auch Einzelstunden verordnen. Die therapeutische Praxis hat gezeigt, dass für eine aussagekräftige Einschätzung ein Zeitraum von drei bis fünf Therapieeinheiten à 60 Minuten sinnvoll ist.
Neben der Kostenübernahme im Rahmen des SGB V (Krankenkasse) können auch Finanzierungen über SGB XII (Sozialhilfe) oder SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in Frage kommen.
Für den Bereich Unterstützte Kommunikation ergeben sich folgende mögliche Indikations-Gruppen (Auszug aus dem Verzeichnis verordnungsfähiger Heilmittel):
SP1: Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung
SP 5: Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung Aphasien/ Dysphasien
SP 6: Störungen der Sprechmotorik – Dysarthrie/ Dysarthrophonie/ Sprechapraxie
Für alle anderen Behandlungsfelder gelten folgende Indikations-Gruppen:
- ST 1 Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme
- ST 2 Funktionelle Störungen der Stimme
- ST 3 Psychogene Erkrankungen der Stimme - Aphonie
- ST 4 Psychogene Erkrankungen der Stimme – Dysphonie
- SP 2 Störungen der auditiven Wahrnehmung
- SP 3 Störungen der Artikulation
- SP 4 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit
- RE 1 Störungen des Redeflusses – Stottern
- RE 2 Störungen des Redeflusses – Poltern
- SF Störungen der Stimm- und Sprechfunktionen – Rhinophonie
- SC Störungen des Schluckaktes – Dysphagie